Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW hat folgende Änderung bezüglich möglicher Notbetreuungen in Schulen getroffen:
„Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung [der Notbetreuung] erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.“
Zwingend erforderlich ist jedoch weiterhin der Nachweis über die Notwendigkeit mit dem Formular „Betreuung eines Kindes während des Ruhens des Unterrichtes“.