Gestern wurde die neue Coronabetreuungsverordnung veröffentlicht. Hier die wichtigsten Regeln.
Bezüglich der Maskenpflicht ist zusammenzufassen, dass „alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet sind, eine medizinische Maske […] zu tragen […].
Das heißt, dass die Maskenpflicht immer für alle gilt.
Ausnahmen bilden lediglich:
- Atteste welche von der Maskenpflicht befreien. In diesem Falle müssen Schülerinnen und Schüler dauerhaft einen Abstand von 1,5 Meter einhalten.
- Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden.
- Eine Ausnahme bilden die Mahlzeiten. Diese müssen jedoch in der Klasse und in der Betreuung an festen, dokumentierten Sitzplätzen eingenommen werden.
- bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes ist keine Maske notwendig.
Dies bedeutet, dass sowohl im Unterricht als auch in der Betreuung die (medizinische) Maske durch die Schülerinnen und Schüler zu tragen ist.
Von diesen Regeln können wir als Schule keine Ausnahmen machen.
Vor diesem Hintergrund möchten wir alle Eltern bitten, noch einmal genau zu überdenken, ob und in welchem Umfang sie auf eine Betreuung in der Schule angewiesen sind. Mit Ausnahme der Mahlzeiten müssen Schüler und Schülerinnen mitunter acht Stunden eine Maske tragen.