Verändertes Testverfahren ab dem 28. Februar

Ab Montag, 28. Februar 2022, werden nur noch Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen.“

Die Schülerinnen und Schüler erhalten von der Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Mithilfe ihrer Eltern selbsttesten müssen. Die Tests können sogar schon am Vorabend dort stattfinden. Positiv getestete Kinder müssen das häusliche Umfeld gar nicht erst verlassen und verringern so das Risiko, andere Personen auf dem Schulweg zu infizieren. Die Eltern versichern einmalig die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der wöchentlich drei Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben ihren Kindern bis zum 28. Februar 2022 eine entsprechende Bescheinigung für die Schule mit (Den Vordruck erhalten SIe über die Postmappe). Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle über einen negative Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) vorgelegt werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig.“

Zusammengefasst heißt dies:

– Die Schülerinnen und Schüler testen sich montags, mittwochs und freitags selbst.
– Die Erziehungsberechtigten erklären einmalig, dass sie die Tests ordnungsgemäß durchführen.
– In der Schule finden keine Testungen mehr statt (Ausnahme siehe unten).

Sollte sich bei einem Kind in der Schule ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion ergeben (z.B. durch Hinweise auf eine unzureichende Testung oder wegen vorhandener Symptome), kann die Schule zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Antigen-Selbsttest vornehmen.

Nachweislich immunisierte Schüler und Schülerinnen sind von dieser Regelung ausgenommen und nehmen nicht mehr am Testverfahren teil. Als immunisiert gelten Schülerinnen und Schüler die

– einen geignetetn Genesenennachweis oder *
– den Nachweis über einen vollständigen Impfschutz erbringen können. **

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* Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein
UND
b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen
UND
c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.—

**Ein vollständiger Impfschutz im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung liegt nach zwei Impfungen mit den bekannten Impfstoffen vor, gültig 14 Tage nach der zweiten Impfung.